AGB Vermietung

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig und schonend zu behandeln. Außergewöhnliche Beanspruchungen des Fahrzeuges, die über die allgemein verkehrsübliche Benutzung eines Mietsgegenstandes hinausgehen, sind unzulässig. Ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters wird der Mieter den Mietgegenstand nicht dritten Personen zur Benutzung überlassen. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. Der Mietgegenstand darf nur auf behördlich zugelassenen Campingplätzen abgestellt werden, ausgenommen kurzfristige Pausen auf Überführungsfahrten.

2. Der Mieter verpflichtet sich, die Betriebsanleitung des Mietgegenstandes und aller eingebauten Geräte u.s.w. genauestens zu beachten.

3. Nach Beendigung der Mietperiode wird der Mieter den Mietgegenstand zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort, wenn nichts anderes vereinbart ist, in den Geschäftsräumen des Vermieters, zurückgeben, im selben Zustand, in dem er übernommen worden ist, abgesehen vom normalen Verschleiß. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßen Zustand, unbeschädigt und Betriebsbereit. Der Mieter haftet für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdiensausfall des Vermieters während der Reparatur oder der Ersatzbeschaffungszeit sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeugs. Der Mieter haftet auch, soweit Dritte ersatzpflichtig sind. Die Ersatzansprüche an diese Dritte sind ihn bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Schadensersatzverpflichtung abzutreten. Soweit der Schaden durch den vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, haftet der Mieter nicht, soweit nicht ein Fall vorliegt, in dem der Versicherer beim Mieter Regreß nehmen kann.

4. Die Kosten der laufenden Unterhaltung der Mietsache trägt der Mieter. Die Kosten erforderlicher Reparaturen werden nach Ziffer 3 verteilt. Für die Vornahme von Reparaturen, gleichgültig wer sie im Verhältnis der Vertragsschließenden zueinander zu tragen hat, gilt folgendes : Für die Ausführung von Reparaturen über DM 100,- benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Dieser wird den Mieter die Reparaturkosten erstatten, wenn einwandfreie Quittungen vorliegen. Die Beseitigung größerer Schäden erfolgt stets an einem vom Vermieter zu bestimmenden Ort. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Überführungskosten gehen zu lasten des Mieters, wenn die Reparaturkosten zu seinen Lasten gehen.

5. Der Mieter verpflichtet sich :
a ) während der Mietdauer den Reifendruck zu überprüfen und Störungen durch fachmännische Hand beseitigen zu lassen.
b ) bei Zusammenstößen, Unglücksfällen usw. die Polizei zu verständigen, Zeugen , Polizeikennzeichen, sowie Namen und Anschrift des Fahrers des anderen Fahrzeuges festzuhalten, sowie eine Lageskizze und einen Unfallbericht zu fertigen. Das gilt auch bei Bagatellschäden.
c ) bei ernsthaften Beschädigungen sofort den Vermieter telefonisch ( 034243 - 22037 ) zu verständigen.
d ) die bestehenden Verkehrsvorschriften in den verschiedenen Ländern - besonders die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und das vorgeschriebene zul. Gesamtgewicht- zu beachten. In Deutschland besteht eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von höchsten 80 Km/h. Bei Fahrten ins Ausland, soweit solche zulässig sind, hat sich der Mieter eigenverantwortlich über die geltenden Verkehrsvorschriften zu unterrichten.

6. Für einen etwaigen Verlust der Mietsache haftet der Mieter wie für Beschädigungen und Zerstörungen der Mietsache, sofern er nicht beweist, daß er weder vorsätzlich noch fahrlässig erfoderliche Diebstahlsicherung unterlassen hat. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Mietvertragesentsprechend, insbesondere auch für den Versicherungseintritt und für die Haftung für Verdienstausfall während der Ersatzbeschaffungszeit.

7. Der Mieter haftet für die pünktliche Rückgabe des Wagens in betriebsbereiten, vertragsgemäßen Zustand zur schriftlich vereinbarten Rückkunftzeit. Beim Überschreiten der Mietdauer ist bis zur tatsächlichen Rückgabe, längsten bis zur Anzeige des Verlustes oder der Zerstörung des Fahrzeuges und Ersatzbeschaffungszeit, die vereinbarte Miete weiter zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben aufrecht erhalten, andererseits ist der Mieter berechtigt, den Nachweis zu führen, daß ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist.
Eine Zerstörung des Fahrzeugs im Sinne dieser Mietvertragsbestimmungen ist auch gegeben, wenn ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden im Sinne der Kraftfahrzeug-Haftpflicht vorliegt.

8. Eine Haftung des Vermieters, auch für eigene Erfüllungshilfen besteht nur bei Vorsatz.

9. Wenn der Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in Empfang nehmen kann, wird er den Vermieter diesbezüglich sofort unterrichten. Der Vermieter wird sich dann um einen anderen Mieter bemühen. Mit dieser Suche verbundene Kosten gehen zu Lasten des ursprünglichen Mieters. Wird ein neuer Mieter nicht gefunden, schuldet der Mieter den vollen Mietpreis, bei der nur teilweisen Vermietung die Differenz zum vollen Mietpreis. Dem Mieter steht jedoch der Nachweis offen, daß ein Schaden nicht entstanden oder wesendlich niedriger ist.

10. Der Mieter darf mit dem Mietwagen im europäischen Ausland reisen. Für evtl. anfallende Auslandspapiere hat er selbst zu sorgen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer einzelnen Bestimmung lässt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt.

11. Die jeweils gültige Preisliste und deren Mietbedingungen hat gegenüber obigen Bedingungen Vorrang.

 

 

 

   

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